Infos zum Coronavirus

Die Schalter der Gemeindeverwaltung sind ab 11. Mai wieder geöffnet. Telefonisch und per E-Mail sind wir weiterhin während unseren Öffnungszeiten erreichbar.

Erklärung zur Umsetzung eines Schutzkonzeptes für öffentliche Veranstaltungen

Wir bitten Sie, aufgrund der Weisung des BAG eine Erklärung betreffend Vorliegen und Umsetzung eines Schutzkonzeptes bis spätestens 5 Tage vor der Veranstaltung einzureichen. Folgend die Erklärungen des Departements für Erziehung und Kultur und des Departements für Justiz und Sicherheit.

Organisatorinnen und Organisatoren von Kultur-, Sport-, Freizeit- und Unterhaltungsveranstaltungen im Laienbereich und von Sonderveranstaltungen von professionellen Betrieben ausserhalb des Regelbetriebs müssen das Vorliegen und die Umsetzung eines aktuellen Schutzkonzeptes bestätigen. Die Erklärung ist nur für einmalige oder zusätzliche Veranstaltungen einzureichen, die sich von normalen, regelmässigen Veranstaltungen wie z.B. Wochentrainings, Gottesdienste, Gruppentreffen, Proben usw. unterscheiden.

Die Erklärung ist bis spätestens 5 Tage vor der Veranstaltung einzureichen. Wer bereits ein Formular eingereicht hat, muss keine Online-Deklaration mehr leisten. Wer die Frist von 5 Tagen nicht einhalten kann, soll trotzdem eine Erklärung einreichen.

Betroffen von der Deklarationspflicht sind beispielsweise: 

  • Öffentliche Kulturveranstaltungen von Laienvereinen
  • Dorf-, Platz- und Stadtfeste, Jahrmärkte etc. 
  • Grümpelturniere oder andere sportliche Plauschwettkämpfe 
  • Liga-und Meisterschaftsspiele sowie Wettkämpfe mit Zuschaueraufkommen (ausser weniger als 30 Personen) 
  • Kirchliche Sonderveranstaltungen 
  • Einmalige Sonderveranstaltungen, auch wenn sie in den Räumlichkeiten eines Betriebs oder einer Einrichtung stattfinden, die an externe Veranstalterinnen und Veranstalter vermietet wurde (z.B. Nutzung eines Theaters oder eines Saals durch externe Personen und Organisationen für eine Sonderveranstaltung)
  • öffentliche Veranstaltungen von Jugendorganisationen (z.B. Schnuppernachmittag, Jugenddisco)

     

Nicht betroffen von der Deklarationspflicht sind beispielsweise:  

 

  • Veranstaltungen, die im Rahmen des Regelbetriebs stattfinden, z.B. Trainings von Sportvereinen, Chor- und Bandproben, regelmässige Sonntagsgottesdienste und sog. Kausalgottesdienste (Taufen, Trauungen, Begräbnisfeiern), Konzerte in einem Konzertsaal, Party in einem Club, Theateraufführungen, Gruppentreffen der Pfadis, Jugendtreffs etc. Grund: Hier werden bereits seit längerem Schutzkonzepte vorausgesetzt, die stichprobenweise überprüft oder vor Ort kontrolliert werden können. 
  • Gemeindeversammlungen und andere Regelveranstaltungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Rechnungsversammlungen, Informationsanlässe, schulische Anlässe) 
  • private Veranstaltungen, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt sind (Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage; z.B. Pfadilager, Teamanlässe)
  • Sämtliche Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen inkl. Kinder (Art. 6 Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Für Rückfragen im Freizeit- und Unterhaltungsbereich (dazu gehören auch kirchliche Veranstaltungen) wenden Sie sich bitte an Christoph Marth, Leiter Rechtsdienst GS DJS.  
Für Rückfragen im Bereich Kultur und Sport wenden Sie sich bitte an Philipp Kübler, Leiter Rechtsdienst GS DEK.

Fragebogen Veranstaltung

 

 

 

 

Information zu den Bädern

Hallenbad Öffnungszeiten vom 29. Oktober bis 1. November 2020
Gemäss den neusten Anweisungen des Bundes vom 28. Oktober 2020 gilt ab Mitternacht vom 28. Oktober 2020 ein Verbot von sportlichen Aktivitäten mit mehr als 15 Personen. Diese Anweisung gilt ab diesem Zeitpunkt auch im Hallenbad Aadorf.

Somit können wir das Schwimmen für die Privatbevölkerung während des Kursbetriebes nicht mehr anbieten.

Ab 29. Oktober 2020 bis zum 1. November 2020 gelten für unsere privaten Gäste folgende temporären Öffnungszeiten

Donnerstag, 29. Oktober 2020 = 06.00 Uhr bis 07.30 Uhr und 11.45 Uhr bis 13.15 Uhr
Freitag, 30. Oktober 2020 = 11.45 Uhr bis 13.15 Uhr und 20.00 Uhr bis 20.45 Uhr
Samstag, 31. Oktober 2020 = 12.15 Uhr bis 14.00 Uhr
Sonntag, 1. November 2020 = 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr 

Hallenbad Öffnungszeiten ab 2. November 2020
Gemäss den neuesten Anweisungen des Bundes vom 28. Oktober 2020 gilt in geschlossenen Räumen ein Verbot von sportlichen Aktivitäten mit mehr als 15 Personen. Diese Anweisung gilt ab diesem Zeitpunkt auch im Hallenbad Aadorf. Vom Bäderverband sind bis jetzt keine weiterführenden Informationen bekannt und es gelten die aktuellen Vorgaben des BAG. Momentan ist es uns untersagt, das öffentliche Schwimmen während des Kursbetriebes anzubieten.

 

Ab 2. November 2020 gelten folgende Öffnungszeiten für unsere privaten Badegäste

Montag = 10.30 Uhr bis 13.30 Uhr und 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Dienstag = 06.00 Uhr bis 08.30 Uhr / 11.45 Uhr bis 13.15 Uhr / 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Mittwoch = 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr / 11.45 Uhr bis 12.30 / 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
Donnerstag = 06.00 Uhr bis 08.15 Uhr und 11.30 Uhr bis 13.45 Uhr
Freitag = 11.45 Uhr bis 13.45 Uhr und 18.30 Uhr bis 21.00 Uhr
Samstag = 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Sonntag = 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr 

 

Diese Öffnungszeiten gelten bis auf Weiteres. Sollten vom BAG oder vom Bäderverband Änderungen bekanntgegeben werden, wird die Situation überprüft und gegebenenfalls angepasst. Informieren Sie sich weiterhin regelmässig auf unserer Homepage oder fragen Sie unser Bäderpersonal 

 

Nützliche Link:

Spital Thurgau: Corona Hotline

 

 

 

 

 

 

 

zur Liste