Informationen zur individuellen Prämienverbilligung 2020

Die Kantone gewähren Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung. Die Antragsformulare wurden Ende Februar 2020 versendet.

Grundsatz
Die Prämienverbilligung wird Personen ausgerichtet, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen haben und die am 1. Januar des Jahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten. Nach diesem Stichtag Geborene sowie aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zuziehende Personen sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt.

Für die Berechnung der Prämienverbilligung ist grundsätzlich die provisorische Steuerrechnung 2019 per Stichtag 31. Dezember 2019 massgebend. Für quellensteuerpflichtige Personen ist das in der Schweiz effektiv erzielte Einkommen (Bruttoerwerbseinkommen) massgebend.

Antragsverfahren
Die Gemeinden ermitteln die bezugsberechtigten Personen aufgrund der provisorischen Steuerdaten und stellen diesen ein Antragsformular zu. Das Formular ist von den betroffenen Personen zu überprüfen, zu unterschreiben und wenn nötig zu berichtigen oder ergänzen. Falls die auf dem Antragsformular aufgedruckte Krankenkasse nicht mehr stimmt oder keine aufgedruckt ist, benötigt die Krankenkassen-Kontrollstelle zwingend die Kopie der Krankenkassenpolice des aktuellen Jahres.

Das unterzeichnete Formular ist innert 30 Tagen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 bei der Krankenkassenkontrollstelle der Wohngemeinde einzureichen. Falls der Antrag nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird, entfällt der Anspruch. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Änderungen ab 2020
Für Personen, die ein steuerbares Vermögen ausweisen, wird ab den Jahr 2020 keine Prämienverbilligung mehr entrichtet. Dies gilt ebenfalls für Kinder, deren Eltern ein steuerbares Vermögen ausweisen.

Zudem gibt es für Kinder nicht mehr zwei Ansätze, sondern nur noch einen in der Höhe von 80% der kantonalen Durchschnittsprämie.

 

Ansätze Prämienverbilligung 2020

Erwachsene

einfache Steuer zu 100% in Franken

bis Fr. 400.00 = Fr. 2'256.00
bis Fr. 600.00 = Fr. 1'692.00
bis Fr. 800.00 = Fr. 1'128.00

Kinder

einfache Steuer der Eltern zu 100%

bis Fr. 1'600.00 = Fr. 996.00

 
Neubemessung/Neubeurteilung
Wurde im Vorjahr nicht automatisch ein Antragsformular zugestellt, respektive bestand kein Anspruch, kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Steuer-Schlussrechnung oder der Tarifkorrektur eine Neubemessung verlangen. Ebenfalls kann eine Neubemessung verlangt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so verändert haben, dass ein anderer Ansatz zur Anwendung kommen würde. Differenzbeträge von weniger als 30 Franken werden nicht ausbezahlt Wird die Frist verpasst, verfällt ein allfälliger Anspruch.

Die Neubemessung ist bei der Krankenkassen-Kontrollstelle der Wohngemeinde innert der obgenannten Frist zu beantragen. Es sind dafür die Krankenkassenpolice des betreffenden Jahres und die dazugehörige Schlussrechnung der Steuern vorzuweisen.

Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt frühestens Anfangs Juli und direkt an den zuständigen Krankenversicherer. Eine Direktauszahlung an die bezugsberechtigte Person ist nicht möglich.

Weitere Informationen
Sollten Sie keinen Antrag erhalten haben und sind der Meinung, dass Sie zum Bezug der Prämienverbilligung berechtigt sind, oder ist Ihnen etwas zum Antragsverfahren unklar, dann melden Sie sich bitte bei der Krankenkassenkontrollstelle Ihrer Wohngemeinde. Weitere Informationen erhalten Sie zudem unter www.gesundheit.tg.ch.

Ihre Krankenkassen-Kontrollstelle Aadorf

 

 

 

 

 

 

 

 

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