Planauflagen diskutiert
Der Gemeinderat hat im Nachgang zur Gemeindeversammlung vom 21. Dezember 2004 und auf einen Antrag hin eine grundsätzliche Diskussion über das Auflageverfahren auf der Gemeindeverwaltung geführt.
Er stellte dabei fest, dass sich auch die Gemeindebehörde strikte an die einschlägigen Artikel des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zu halten hat, so unter anderem an die Artikel 14 und 24.
Paragraph 14 hält fest: Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht. Behörden sowie im Kanton Thurgau zugelassene Anwälte können die Akten zugestellt werden. In Paragraph 24 werden sodann die Fristen genau geregelt.
Aufgrund der Artikel 19 bis 24 der Gemeindeordnung, welche die Kompetenzen des Gemeinderates betreffen, hat der Gemeinderat eine Geschäftsordnung erarbeitet. Als Ergänzung dazu sind Weisungen über die Aufgaben und Kompetenzen der gemeinderätlichen Kommissionen sowie die Organisation der Gemeindeverwaltung erstellt worden. Die Zuständigkeiten der einzelnen Verwaltungsangestellten wird durch die Stellenbeschriebe geregelt. An periodisch stattfindenden Mitarbeitergesprächen werden notwendige Änderungen oder Ergänzungen besprochen.
Der Gemeinderat hält weiter fest, dass das Öffentlichkeitsprinzip soweit es das übergeordnete Recht zulässt erfüllt wird. Zudem muss dem Persönlichkeitsschutz grosse Beachtung geschenkt werden.
Was die Baugesuche anbelangt, so werden diese jeweils im Anschlagkasten des Gemeindehauses und der jeweiligen Ortschaft angeschlagen. Zudem erhalten die Direktanstösser von Gesetz wegen eine Ausschreibung. Diese Praxis wird auch weiterhin beibehalten.
Planauflagen werden im Amtsblatt und im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde, in der Regional Zeitung veröffentlicht. Der Gemeinderat prüft wie mit vertretbarem Aufwand auch eine Veröffentlichung im Internet möglich ist. Bei Planauflagen von besonderem Interesse wird der Gemeinderat von Fall zu Fall über die Auflage eines zweiten Satzes der einsehbaren Unterlagen entscheiden.
Weitere Unterlagen wie Planungsberichte, Sonderbauvorschriften oder Protokolle werden nicht im Internet veröffentlicht. Ebenso sieht der Gemeinderat davon ab, jedes Baugesuch und jede Baubewilligung ins Internet zu stellen.
he