Prüfung des Anspruchs auf sozialhilferechtliche Unterstützung
Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen, fördert ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und gewährleistet die soziale und berufliche Integration. Das soziale Existenzminimum umfasst nicht nur die Existenz und das Überleben der Bedürftigen , sondern auch ihre Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben. Es fördert die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe. Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann mit Auflagen verbunden werden.
Anspruch auf finanzielle Hilfe besteht, wenn die eigenen Mittel oder andere finanzielle Hilfen wie zum Beispiel Arbeitslosentaggelder, Renten, Stipendien, Unterstützung durch Familienmitglieder fehlen oder nicht genügen. Schulden werden in der Regel nicht berücksichtigt.
Die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Sozialhilfe sind im Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau und in der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau zum Sozialhilfegesetz geregelt (www.fuersorgeamt.tg.ch). Die Ausrichtung der finanziellen Unterstützung erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) (www.skos.ch). Zur Prüfung des Anspruchs hat der/die Gesuchstellende umfassend über die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse Auskunft zu geben und Akteneinsicht, sofern diese zur Prüfung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind, zu gewähren.
Leistungen der Sozialhilfe werden aus Steuergeldern finanziert und sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Nach Beendigung der finanziellen Unterstützung wird geprüft, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse Rückzahlungen zulassen.