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Grundlagen Steuerverfahren

Steuerveranlagung / Steuerrechnung

Provisorische Steuerrechnung

Die Staats- und Gemeindesteuern natürlicher Personen werden jährlich für die laufende Steuerperiode provisorisch bezogen. Die provisorische Steuerrechnung wird nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Bei der Festlegung des mutmasslichen Steuerbetrags kann in der Regel die letzte Steuerveranlagung oder die letzte Steuererklärung berücksichtigt werden.

Gegen die provisorische Steuerrechnung können Sie innert 30 Tagen seit Zustellung beim Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Insbesondere wenn die Rechnung zu tief festgelegt worden ist, empfehlen wir Ihnen, eine dem aktuellen Einkommen angepasste provisorische Steuerrechnung zu beantragen. So können Sie verhindern, dass Sie im Folgejahr nach Zustellung der definitiven Schlussrechnung innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen eine hohe Nachzahlung leisten müssen und ein Ausgleichszinsensaldo zu Ihren Lasten entsteht.

Die provisorischen Steuern werden in drei Raten bezogen. Die erste Rate wird am 31. Mai, die zweite am 31. August und die dritte am 31. Oktober des Steuerjahrs fällig. Im Zuzugsjahr können sich je nach Zuzugsdatum abweichende Fälligkeiten ergeben.

Veranlagungsverfahren

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden aufgrund des Einkommens des betreffenden Steuerjahrs sowie des Vermögens am Ende des Steuerjahrs (31. Dezember) bemessen. Veranlagungsentscheide können daher erst nach Ablauf des Steuerjahrs endgültig vorgenommen werden. Dazu erhalten Sie anfangs des Folgejahrs eine Steuererklärung für das vergangene Steuerjahr. Die ausgefüllte Steuererklärung und die Hilfsblätter sind dem Steueramt einzureichen. Der ordentliche Einreichetermin ist auf der Steuererklärung aufgedruckt. Eine Fristverlängerung können Sie online beantragen. Diesen Service finden Sie auf unserer Homepage.

Die Veranlagungsentscheide der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer werden Ihnen unter Angabe der Rechtsmittel schriftlich eröffnet. Der Veranlagungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern enthält das steuerbare Einkommen und Vermögen, den angewendeten Tarif (verheiratet oder alleinstehend) sowie die daraus resultierende „einfache Steuer“. Beachten Sie bitte, dass die einfache Steuer zur Berechnung des geschuldeten Steuerbetrags mit dem Gesamtsteuerfuss der Gemeinde Aadorf multipliziert wird.

Die Steuerveranlagungen sind nach Erhalt jeweils zu überprüfen. Gegen Veranlagungsentscheide können Sie innert 30 Tagen nach Zustellung beim Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ist in der Regel mündlich und kostenlos. Erfolgt innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Einsprache, werden die im Entscheid festgelegten Steuerfaktoren rechtskräftig.

Beachten Sie bitte, dass im Kanton Thurgau das Veranlagungs- und das Steuerbezugsverfahren getrennt durchgeführt werden. Die Schlussrechnung wird jeweils erst nach Rechtskraft des Veranlagungsentscheids erstellt. Erheben Sie erst nach Erhalt der Schlussrechnung Einsprache gegen die im Veranlagungsentscheid festgesetzten Steuerfaktoren, ist diese verspätet und es wird nicht mehr darauf eingetreten.

Schlussrechnung

Nach Rechtskraft des Veranlagungsentscheids erhalten Sie die Schlussrechnung. Diese basiert auf den im Veranlagungsentscheid rechtskräftig festgesetzten Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen). Bisher erfolgte Ratenzahlungen aufgrund der provisorischen Steuerrechnung werden an die Schlussrechnung angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt. Zudem erfolgt eine Berechnung der Ausgleichszinsen.

Steuernachforderungen aufgrund der Schlussrechnung werden 30 Tage nach Zustellung der definitiven Steuerrechnung zur Zahlung fällig. Sofern Sie die gemäss der Schlussrechnung ausstehende Steuerforderung nicht fristgerecht begleichen, wird nach Fälligkeit ein Verzugszins erhoben.


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